Private Bauherren aufgepasst: Das neue Bauvertragsrecht ab 01.01.2018!

 

Das Bauvertragsrecht als eine Spezialform des Werkvertragsrechts wurde novelliert. Die wichtigste Änderung für private Bauherren und Auftraggeber findet sich im Bereich der Abnahme, genau genommen bei der sog. fiktiven oder fingierten Abnahme.

 

640 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB regelt nun:

 

„Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.“

 

Konnte bis zur Reform des Bauvertragsrechts bei mangelhafter Erstellung eines Werkes die Abnahme noch schweigend verweigert werden, ohne Folgen befürchten zu müssen, ist nun klar:

 

Sind Sie der Auffassung, das erstellte Werk ist mangelhaft und Sie wollen die Abnahme aus diesem Grund verweigern, müssen Sie aktiv werden und dem Auftragnehmer mitteilen, dass und warum Sie die Abnahme verweigern. Andernfalls droht Ihnen die gesetzliche Annahme einer fiktiven bzw. fingierten Abnahme mit u.a. der weitreichenden Folge der Beweislastumkehr.

 

Bei Fragen hierzu und zu den weiteren Änderungen des Bauvertragsrechts können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Wir beraten Sie gerne!

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