Räum- und Streupflichten bei Schneefall – Alle Jahre wieder!

 

Nicht nur Kinderaugen leuchten, wenn der erste Schnee fällt. Leider kann man den Schnee nicht immer nur genießen. Der Straßenverkehr birgt Gefahren und nicht zuletzt treffen Mieter und Eigentümer Räum- und Streupflichten, an die man nicht oft genug erinnern kann.

Die Räum- und Streupflichten, die Sie als Mieter oder Eigentümer treffen können sind Ausfluss Ihrer Verkehrssicherungspflichten. Im Rahmen dieser Pflichten müssen der Zugang zu Ihrem Haus-/Wohnungseingang und an das Grundstück grenzende öffentliche Wege schnee- und eisfrei gehalten werden, damit Passanten nicht ausrutschen und zu Schaden kommen. Im Zweifelsfall ein Schaden, den Sie ersetzen müssen, sollten Sie Ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sein. Da häufig die Frage aufkommt, wann und wie Sie dieser Pflicht nachzukommen haben – etwa auch nachts oder bei dauerhaftem Schneefall immer und immer wieder? – nachfolgend eine kurze Zusammenfassung des Umfangs Ihrer Pflichten:

Wann wie umfangreich muss geräumt und gestreut werden?

Das regelt Ihre Gemeindesatzung und ist in den verschiedenen Gemeinden Deutschlands nicht einheitlich. Vielerorts beginnt Ihre Pflicht morgens um 07:00 Uhr und gilt bis in den Abend um 20:00 Uhr.

Die an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Wege und der Zugang zum Gebäude müssen regelmäßig in einer Breite von mindestens 1,20 Meter schnee- und eisfrei sein. Nur für Wege, die ausschließlich zu Mülltonnen und/oder einem Parkplatz führen, reicht ein schmaleres Stück von ca. 0,5 Meter.

Hält der Schneefall an, muss im Zweifel mehrfach geräumt und/oder gestreut werden. Im Endeffekt müssen die entsprechenden Wege durchgängig (also in den von der Gemeinde vorgegebenen Zeiten) gefahrlos begangen werden können.

Muss ich bei anhaltendem Schneefall quasi durchgehend räumen?

Es kann von niemandem verlangt werden, bei starkem, anhaltendem Schneefall ununterbrochen vor seiner Haustür Schnee zu schippen und zu streuen. Maßgeblich ist der sogenannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Was verhältnismäßig ist, entscheidet im Streitfall der zuständige Richter und kann pauschal nur schlecht beurteilt werden. So gab es bereits Entscheidungen, dass bei starkem, anhaltenden Schneefall eine gewisse Zeit zugewartet werden kann, ob es noch weiter schneit. In diesem Fall vertrat der Richter die Auffassung, dass es nicht verhältnismäßig ist, Schnee räumen zu müssen, wenn der erzielte Effekt nach kurzer Zeit wieder durch Neuschnee zunichtegemacht werden würde.

In einer Vielzahl von Fällen hat der jeweilige Richter aber die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wesentlich weiter ausgelegt und die Eigentümer/Mieter wesentlich strengere Anforderungen gestellt.

Welches Streugut ist zu verwenden?

Salz bzw. Streusalz ist nicht zu empfehlen, da das Streuen mit Salt vielerorts eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Sie sollten Split oder Asche verwenden und im Zweifel auf Experimente verzichten. Benutzen Sie andere Mittel, die sich anschließend als wirkungslos oder gar gefahrerhöhend erweisen, machen sie sich im Zweifelsfall schadensersatzpflichtig obwohl Sie sich die Mühe und Arbeit gemacht haben.

Welche Pflichten habe ich als Vermieter eines Mehrfamilienhauses?

Grundsätzlich können Sie als Vermieter Ihre Räum- und Streupflicht auf Dritte übertragen, z.B. auf einen Hausmeisterservice oder auf alle Mieter gemeinsam. Rechtlich unzulässig ist es in der Regel, nur einer Mietpartei im Mietvertrag alleine die Räum- und Streupflicht aufzuerlegen. Dadurch wäre der betroffene Mieter gegenüber den übrigen Mietern unverhältnismäßig benachteiligt.

Durch eine Übertragung Ihrer Pflichten auf Dritte sind Sie als Vermieter aber nicht gänzlich entlastet. Nicht befreien können Sie sich von Ihren Kontrollpflichten. Sie können sich bereits schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie als Vermieter Ihrer Kontrollpflicht, ob der oder die Verantwortlichen Ihre Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß erfüllen, nicht nachkommen.

Wie kann ich mich absichern? Gibt es eine Versicherung, die greift?

Für fast alles gibt es eine Versicherung, so auch hier. Mieter können sich für viele Schadensfälle mit einer privaten Haftpflichtversicherung absichern. Vermieter können zur Absicherung auf eine Haus- und Gebäudeversicherung zurückgreifen.

Ruht meine Pflicht bei Urlaub oder sonstiger Abwesenheit?

Nein! Und dabei sind sich ausnahmsweise auch alle einig. Bei urlaubsbedingter Abwesenheit müssen Sie für eine Vertretung sorgen. Gleiches gilt, falls Sie beispielsweise körperlich nicht mehr oder vorübergehend nicht in der Lage dazu sind, Ihren Pflichten nachzukommen.

 

Im Zweifel kann nur gelten: Lieber einmal zu oft geräumt und gestreut, als einmal zu wenig! In diesem Sinne wünschen wir Ihnen, dass Sie die kommende Weihnachtszeit und den Start ins neue Jahr unfallfrei genießen können.

 

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