Sommerreifen im Winter und die Haftpflicht-Versicherung

Es wird zu Recht (Meinung des Autors) empfohlen, dass von O (Oktober) bis O (Ostern) auf Winterreifen gefahren werden sollte. Sollte man pauschale Zeiträume hinterfragen wollen, so dürfte doch zumindest spätestens ab 4 Grad Celsius oder kälter ein Fahren nur noch auf Winterreifen (oder Allwetterreifen) ratsam sein. Tatsache ist aber: Es gibt keine Pflicht und keine gesetzliche Regel, zu bestimmten festgelegten Zeiten nur eine bestimmte Bereifung fahren zu dürfen. Wie steht es aber um Ihren Versicherungsschutz, sollten Sie in den kalten Wintermonaten auf Sommerreifen einen Verkehrsunfall (mit-)verschulden?

 

Das kommt darauf an! Es könnte Ihnen als grob fahrlässiges Verhalten ausgelegt werden, in den kalten Monaten auf Sommerreifen unterwegs zu sein. Kann die Versicherung Ihnen grobe Fahrlässigkeit anlasten, kann das zur teilweisen bis vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Eine herbeigeführte Gefahrerhöhung durch Führen eines verkehrsuntauglichen Fahrzeuges oder ein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Verkehrsunfalles ist Ihnen anzulasten, wenn Sie bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen auf winteruntauglichen Reifen unterwegs sind.

 

Das Amtsgericht Mannheim hat zwar in einem Fall konkretisierend entschieden (Urteil vom 22.05.2015, Az.: 3 C 308/14), dass die Versicherung in einem Fall voll einstehen musste, in dem der versicherte Fahrer mit Sommerreifen bei Glätte auf einer Brücke die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und einen Verkehrsunfall verschuldete. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Fahrer kein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten sei, da an dem Unfalltag lediglich partiell an Brücken und sonstigen kältegefährdenden Stellen mit Glättebildung zu rechnen gewesen sei. Im Zweifel müssen Sie aber damit rechnen, dass bei „gemischten“ Straßenverhältnissen ein zuständiger Richter auch zu einer anderen Überzeugung gelangen kann.

 

Ob die Auffassung des Gerichts geteilt werden soll oder nicht, soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden. In jedem Fall riskieren Sie nicht nur Ihr und das Leben anderer, wenn Sie in den Wintermonaten mit winteruntauglichen Reifen unterwegs sind. Sie riskieren auch Ihren Versicherungsschutz! Daher unser Rat: Vorsicht ist in diesem Fall besser, als Nachsicht!

 

Sollte Ihre Versicherung eine Schadensregulierung im Einzelfall verweigern oder geleisteten Schadensersatz von Ihnen zurückfordern, sollte aber in jedem Fall kritisch geprüft werden, ob und wie Sie sich wehren können. Gleiches gilt im Falle einer etwaigen Kündigung oder eines etwaigen Vertragswiderrufs der Versicherung. Sprechen Sie uns gerne an! Gerne helfen wir Ihnen bei sämtlichen versicherungsrechtlichen Problemen und Fragestellungen.