Der Beitrag
Rettung von Arbeitsplätzen durch Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren
– Vermeidung des Regelinsolvenzverfahrens
Der finanzielle Rettungsschirm und der Maßnahmenkatalog, den Bund und Länder bisher aufgespannt haben, um Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen, wird nicht ausreichen, um ein Massensterben von vor allem kleinen und mittleren Unternehmen zu verhindern. Finanzierungshilfen sind wie Tropfen auf den heißen Stein und werden oft den Unternehmensuntergang nur verzögern
Das Ziel, die Unternehmen und ihre Arbeitsplätze zu erhalten, lässt sich in vielen Fällen mit einer radikalen Therapie aus Schutzschirm oder Eigenverwaltung frühzeitig und prophylaktisch mit Antrag auf Insolvenzgeld besser und schneller realisieren, als aufwendig Kurzarbeitergeld (KUG)- Anträge vorzubereiten, unproduktiv Überstunden und Urlaub abzubauen und auf KUG-Bescheide und Finanzierungshilfen zu warten. Außerdem erhalten auch nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer; die nicht KUG-fähig sind, Insolvenzgeld. Personalentscheidungen können zurückgestellt werden.
Um Unternehmen zu retten und Arbeitsplätze zu erhalten, hat der Gesetzgeber im Herbst 2011 das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes war nach Lehman-Pleite und Autokrise 2008/2009, die Chancen der Sanierung von Unternehmen in Deutschland zu verbessern. Das Gesetz trägt den Gedanken der modernen deutschen Insolvenzordnung fort, Unternehmen und Arbeitsplätze zu retten, statt zu zerschlagen. Die Rückkehr in die Normalität ohne Insolvenz ist jederzeit möglich.
Auswertungen zum Erfolg dieses Instruments finden Sie hier:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2018/101018_Bericht_ESUG.html
Möglich sind zwei ähnliche Verfahren, bei denen es keinen Insolvenzverwalter gibt und der Geschäftsführer Unternehmenslenker bleibt:
- der Schutzschirm nach § 270b InsO
- und die Eigenverwaltung ohne Schutzschirm nach § 270a InsO .
In beiden Fällen ist ein Sanierungsplan zu entwickeln.
Der Schutzschirm ist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit, nicht aber mehr bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich. Innerhalb von drei Monaten ist hier ein Insolvenzplan vorzulegen.
Vor ab ist eine Bescheinigung über die Eintrittswahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Sanierung vorzulegen.
Die Vorteile des Schutzschirms sind:
Bezeichnung als „Schutzschirm“ und nicht als „Insolvenzverfahren“,
- das Unternehmen darf seinen „Sachwalter“ vorschlagen. Das Gericht darf davon nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen. Im Regelinsolvenzverfahren bestimmt hingegegen das Gericht den Insolvenzverwalter.
- Auch bei nachträglicher Zahlungsunfähigkeit wird das Schutzschirmverfahren fortgesetzt (es besteht die Pflicht zur laufenden Liquiditätskontrolle und Anzeigepflicht ).
- Auch bei nachträglicher Zahlungsunfähigkeit wird das Schutzschirmverfahren fortgesetzt (es besteht die Pflicht zur laufenden Liquiditätskontrolle und Anzeigepflicht).
Das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren nach § 270a InsO ohne Inanspruchnahme des Schutzschirms ist in der Öffentlichkeit kaum bekannt.
Vorteile der Eigenverwaltung nach § 270a InsO:
- Darf auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit beantragt werden.
- Die Vorlage eine Sanierungsplans ist nicht streng an die Dreimonatsfrist gebunden
Beim Übergang in das eröffnete Verfahren bestehen zur Sanierung die Möglichkeiten der Sonderkündigungen von fast allen Dauerschuldverhältnissen mit weit verkürzten Kündigungsfristen.
Gerne beraten wir Sie zu allen aufgezeigten Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Durchführung.
Beitrag wird fortgesetzt
Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Dr. Martin Gitzinger, 29.03.2020