In Anknüpfung zu dem Urteil des BAG über die Verjährung des Urlaubsanspruchs entschied das BAG mit Urteil vom 31.01.2023 (– 9 AZR 456/20 –), dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung doch regelmäßig verjährt!
Demnach soll der Anspruch auf Abgeltung von nicht genommen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 3 Jahren verjähren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Keine Verjährung des Urlaubsanspruchs
Am 20.12.2022 entschied das BAG, dass Urlaubsansprüche erst dann verjähren können, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf die Verfallsfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Verletzt der Arbeitgeber jedoch seine Mitwirkungspflicht, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis weder verfallen noch verjähren.
Verjährung der Urlaubsabgeltung
Anders als zur Verjährung des Urlaubsanspruchs hat das BAG nun entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch seinerseits der Verjährung unterliegt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist im Gegensatz zu dem Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet. Sondern ist auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Diese strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Praxishinweis
Arbeitgeber müssen weiterhin ihrer Mitwirkungspflicht zur Aufforderung zum Urlaub nachkommen. Ist dies nicht der Fall, kann der nicht genommene vierwöchige Mindesturlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis weder gemäß § 7 Abs. 3 BurlG verfallen noch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren. Er ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten.
Allerdings verjährt der Abgeltungsanspruch in jedem Fall in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Längere Verjährungsfristen gelten nur vorübergehend für Alt-Fälle, die vor dem EuGH-Urteil vom 06.11.2018 entstanden sind.