Der Bundesfinanzhof meint, der Solidaritätszuschlag sei „noch mit dem Grundgesetz vereinbar“; Urteil vom 30.01.2023.

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftssteuer. Dieser wird seit dem 01.01.2021 erst erhoben, wenn die auf das jährlich zu versteuernde Einkommen bezogene Freigrenze (im Jahr 2022) bei Ledigen 62.603 € und bei Verheirateten/Lebenspartnern von 125.206 € überschritten wird. Danach schließt sich eine Gleitzone an. Der volle Solidaritätszuschlag wird ab einem zu versteuernden Einkommen über 96.280 € bzw. 193.641 € erreicht.

Dies betrifft allerdings lediglich die oberen 10 Prozent der Einkommensteuerzahler, also ab einem Einkommen von mindestens 62.603 €. Diese von den Klägern zum Ausdruck gebrachte Ungleichheit überzeugt den BFH jedoch nicht, da die Soli-Abgabe nur 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer beträgt. Bei dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent werden also etwa 2,5 Prozent auf das Einkommen erhoben. Eine sog. „Reichensteuer“ ist daher als Ungleichbehandlung gerechtfertigt.

Sinn und Zweck der Solidaritätspakete I und II war eine Finanzierung der neuen Länder, um deren wirtschaftliche Schwäche aufgrund der Wiedervereinigung auszugleichen. Dass diese Pakete bereits ausgelaufen sind, spielt keine Rolle. Die Wiedervereinigung ist eine Generationenaufgabe, weswegen der Solidaritätszuschlag eine Zeitspanne von 30 Jahren erfassen kann.

Eine Entscheidung des BVerfG bleibt abzuwarten

Durch die zurückgewiesene Revision des BFH bleibt den Steuerpflichtigen somit nur der Weg, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.

Aktuell sind bereits zwei Verfassungsbeschwerden aus dem Jahr 2020 beim BVerfG anhängig, deren Zulässigkeit allerdings noch offen ist. Auch gibt es eine Vorlage vom niedersächsischen Finanzhof aus dem Jahre 2014, bei der über die Zulässigkeit noch nicht entschieden wurde.

Die Entscheidung stellt sich als wegweisend für die Erhebung neuer Steuern dar, sofern die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählen insbesondere eine mäßige zusätzliche steuerliche Belastung (ca. 2,5 % des Einkommens), eine lange Laufzeit der Erhebung (30 Jahre) sowie Zugehörigkeit zur Gruppe Besserverdiener ab 3.700 € Netto (Top 10 %) zu sein.

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